Überstunden
im Arbeitsrecht

Haben Sie mehr Überstunden geleistet als Ihnen ausgezahlt wurden? Werden die Überstunden zum Regelfall?

Gerne berate ich Sie in diesen Angelegenheiten und vertrete Sie vor Gericht.

Wie ist Mehrarbeit in Form von Überstunden geregelt?

Überstunden müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber oder vom Vorgesetzten angeordnet werden. Das Recht zur Anordnung dieser Überstunden braucht ebenfalls eine Grundlage. Meistens ist diese Grundlage der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag. Auch die Betriebsvereinbarung kann eine Grundlage zur Anordnung von Überstunden sein.

Bei der Anordnung von Überstunden hat der Vorgesetzte immer eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Es muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Freizeit und des Arbeitgebers an der erledigten Arbeit erwirkt werden. Deshalb sollte der Arbeitgeber stets eine Ankündigungsfrist für die Überstunden einhalten.

Aber auch wenn keine Rechtsgrundlage zur Anordnung von Überstunden besteht, kann eine Überstundenanordnung ausnahmsweise in Betracht kommen.

Wie die Überstunden abgegolten werden ergibt sich ebenfalls wieder aus den Verträgen. Die Überstunden dürfen aber nicht pauschal durch ein Monatsentgelt abgegolten werden. Die Überstunden können also durch Zahlung ausgeglichen werden oder durch den so genannten Freizeitausgleich. Sie bekommen also für die geleisteten Überstunden frei. Ein Wechsel dieser beiden Ausgleichsmodelle kann eine Änderungskündigung sozial rechtfertigen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Ableistung von zulässig angeordneten Überstunden ablehnen, kann das zu einer Abmahnung führen und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung ihrerseits.

Ein häufiges Tätigkeitsfeld meinerseits in Bezug auf die Überstunden ist die Klage auf ordnungsgemäße Abgeltung der Überstunden. Hier ist es gerade für den Arbeitnehmer wichtig, dass er alle abgeleisteten Überstunden aufzeichnet, damit diese im Prozess auch belegt werden können. Darüber hinaus muss auch notiert werden, wie die Anordnung der Überstunden durch den Vorgesetzten erfolgt. Diese kann durch ausdrückliche Anordnung erfolgen, gebilligt werden oder geduldet werden. Am besten notieren Sie sich das in einen Kalender.

Die Überstundenvergütung ist komplett lohnsteuerpflichtig. Sie wird also dem Entgelt hinzugerechnet. Die Überstundenvergütung wird auch im Rahmen des familienrechtlichen Unterhalts bewertet.

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